Wenn Sie gesetzlich pflegeversichert sind, beantragen Sie einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse. Dabei geht es um die gesundheitlich bedingte Einschränkung Ihrer Selbstständigkeit und um den daraus entstehenden Unterstützungsbedarf.
Eine Diagnose allein legt keinen Pflegegrad fest. Die Voraussetzungen und die Bewertung ergeben sich aus dem SGB XI; die zuständige Pflegekasse entscheidet über den Antrag. Dieser Überblick hilft, die einzelnen Schritte auseinanderzuhalten.
Die Angaben zu Leistungen und Verfahren in diesem Ratgeber beziehen sich auf die soziale Pflegeversicherung. Privat Pflegepflichtversicherte wenden sich für Antrag, Begutachtung und Leistungsfragen an ihr Versicherungsunternehmen.
Antrag bei der Pflegekasse stellen
Leistungen der Pflegeversicherung werden nach §33 SGB XI auf Antrag gewährt. Wenden Sie sich an die zuständige Pflegekasse und klären Sie dort, welche Angaben für den Antrag benötigt werden.
Die Entscheidung über einen Pflegegrad ist von der Anfrage bei einem Pflegedienst zu unterscheiden. Ein erstes Gespräch über Unterstützung zuhause ersetzt weder den Antrag noch eine Entscheidung der Pflegekasse.
Welche Voraussetzungen zählen?
Nach §14 SGB XI muss Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Maßgeblich sind gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten in den gesetzlich genannten Bereichen.
Bei der Bewertung werden mehrere Lebensbereiche betrachtet. Es geht darum, wobei die Person Unterstützung braucht und was sie noch selbst bewältigen kann. Der Pflegegrad wird aus den Gesamtpunkten nach §15 SGB XI ermittelt.
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Begutachtung und Bescheid
Die Pflegekasse beauftragt die gesetzlich vorgesehene Begutachtung. Grundlage sind die tatsächlichen Beeinträchtigungen und der Hilfebedarf; anschließend erlässt die Pflegekasse den Bescheid.
Wer Angehörige unterstützt, kann die eigene Alltagssituation für das Gespräch beschreiben. Die Darstellung sollte den tatsächlichen Unterstützungsbedarf wiedergeben. Eine bestimmte Einstufung kann durch ein Pflegegespräch nicht zugesichert werden.
Wie lange dauert die Entscheidung?
§18c SGB XI sieht grundsätzlich eine schriftliche Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags vor. Das Gesetz enthält besondere Fristen und Bedingungen für bestimmte Situationen.
Dieser gesetzliche Rahmen ist keine Zusage von Can Aktiv für Ihren Einzelfall. Den Stand eines laufenden Antrags und die einschlägigen Fristen klären Sie direkt mit der Pflegekasse.
Unterstützung zuhause schon mitdenken
Für ein erstes Gespräch mit Can Aktiv genügen Ihr Ort und eine kurze Beschreibung der benötigten Unterstützung. Medizinische Dokumente gehören nicht in ein freies Erstkontaktfeld.
Can Aktiv unterstützt mit Pflegeberatung und bei der Vorbereitung einer Pflegegrad-Einstufung. Im persönlichen Gespräch werden die Situation, mögliche Hilfen und die nächsten Schritte geklärt; Pflegebeginn und Leistungsbewilligung bleiben getrennte Entscheidungen.
Stand der Angaben: 10. Oktober 2026. Herausgegeben von Can Aktiv, Eitorf. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Voraussetzungen und Leistungen der Pflegeversicherung klären Sie mit Ihrer Pflegekasse; Bedingungen des privaten Angebots mit den jeweiligen Vertragspartnern.
Quellen
- § 14 SGB XI (abgerufen am 10. Oktober 2026)
- § 15 SGB XI (abgerufen am 10. Oktober 2026)
- § 18 SGB XI (abgerufen am 10. Oktober 2026)
- §18a SGB XI (abgerufen am 10. Oktober 2026)
- §18c SGB XI (abgerufen am 10. Oktober 2026)
- § 33 SGB XI (abgerufen am 10. Oktober 2026)
- Can Aktiv: simulierte Aufnahme der internen Studie — simulierte Testquelle (Stand 10. Oktober 2026)