Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für selbst beschaffte Pflegehilfen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können es nach §37 SGB XI anstelle der häuslichen Pflegehilfe beantragen, wenn die erforderliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird.
Pflegegeld ist von der Abrechnung eines ambulanten Pflegedienstes zu unterscheiden. Welche Leistungen zu Ihrem Bedarf passen, hängt von der gewählten Versorgung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Die Angaben zu Leistungen und Verfahren in diesem Ratgeber beziehen sich auf die soziale Pflegeversicherung. Privat Pflegepflichtversicherte wenden sich für Antrag, Begutachtung und Leistungsfragen an ihr Versicherungsunternehmen.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Die gesetzlich festgelegten monatlichen Beträge richten sich nach dem Pflegegrad. Die folgende Tabelle gibt die Werte aus dem am 10.10.2026 abgerufenen §37 SGB XI wieder.
Bei einem Anspruch für einen Teil des Monats gelten die gesetzlichen Kürzungsregeln. Die Übersicht zeigt die vollen Monatsbeträge und ist keine persönliche Berechnung.
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich |
|---|---|
| 2 | 347 Euro |
| 3 | 599 Euro |
| 4 | 800 Euro |
| 5 | 990 Euro |
Was ist der Unterschied zur Pflegesachleistung?
Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI betreffen die häusliche Pflegehilfe durch geeignete Leistungserbringer. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Beim Pflegegeld wird die erforderliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sichergestellt. Es ist kein zweiter vollständiger Geldbetrag, der automatisch zusätzlich zu allen Pflegesachleistungen ausgezahlt wird.
Pflegeleistungen kombinieren
Wer die Pflegesachleistung nur teilweise nutzt, kann nach §38 SGB XI unter den dort genannten Voraussetzungen anteilig Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld wird um den prozentualen Anteil der in Anspruch genommenen Sachleistung vermindert.
Die Entscheidung über die Kombination und die konkrete Berechnung sollten mit der Pflegekasse geklärt werden. Die benötigten Aufgaben zuhause und der gewählte Leistungsumfang müssen dazu passen.
Beratung bei Pflegegeldbezug
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, haben nach dem aktuellen §37 Absatz 3 SGB XI halbjährlich eine Beratung zuhause abzurufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich eine Beratung in Anspruch nehmen.
Der Beratungsbesuch unterstützt die Qualität der häuslichen Pflege und bietet praktische fachliche Hilfe. Anlass und Termin werden mit einem geeigneten Anbieter geklärt.
So hilft Can Aktiv
Can Aktiv nennt Pflegeberatung, Grundpflege und Entlastung im Alltag als Angebote in Eitorf. Im persönlichen Gespräch werden Bedarf, konkrete Aufgaben und mögliche Einsätze besprochen.
Die Pflegekasse entscheidet über die Leistungsbewilligung. Can Aktiv verspricht im ersten Kontakt weder einen bestimmten Pflegegrad noch die vollständige Übernahme sämtlicher Kosten.
Stand der Angaben: 10. Oktober 2026. Herausgegeben von Can Aktiv, Eitorf. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Voraussetzungen und Leistungen der Pflegeversicherung klären Sie mit Ihrer Pflegekasse; Bedingungen des privaten Angebots mit den jeweiligen Vertragspartnern.
Quellen
- § 36 SGB XI (abgerufen am 10. Oktober 2026)
- § 37 SGB XI (abgerufen am 10. Oktober 2026)
- § 38 SGB XI (abgerufen am 10. Oktober 2026)
- Can Aktiv: simulierte Studienaufnahme, allgemeiner Erstkontakt — simulierte Testquelle (Stand 10. Oktober 2026)
- §18a SGB XI (abgerufen am 10. Oktober 2026)
- §18c SGB XI (abgerufen am 10. Oktober 2026)